Hinweisblatt für den Handel
und die Haltung besonders geschützter Tierarten
(Stand:Februar 2002) vom Landesumweltamt
Brandenburg Abteilung Naturschutz Referat N 2 Arten-u.
Biotobschutz
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Viele wildlebende Tierarten
sind durch eine zunehmende Zerstörung ihres Lebensraumes
oder durch menschlichen Zugriff (Naturentnahme) in ihrem
Bestand gefährdet. Um dieseArten von der drohenden
Ausrottung zu bewahren, unterliegt der Handel mit ihnen
bestimmten Einschränkungen und Pflichten. Da der Grad der Gefährdung bestimmter Tier- und Pflanzenarten differenziert zu beurteilen ist, wurden zwei unterschiedliche Schutzkategorien festgelegt. Gemäß dieser Schutzkategorien können Tier- und Pflanzenarten in besonders geschützte und in streng geschützte Arten eingeteilt werden. Zu den besonders geschützten Arten zählen Tiere und Pflanzen, die in Anhang A oder B der Verordnung (EG) Nr 338/97 oder in Anhang IV der (FFH) Richtlinie 92/43/EWG oder in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind. Außerdem sind alle europäischen Vogelarten besonders geschützt. Zu den streng geschützten Arten zählen die besonders geschützten Tiere und Pflanzen, die in Anhang A der Verordnung (EG) Nr. 338/97 oder In Anhang IV der (FFH) Richtlinie 92/43/EWG oder in Anlage 1 der Bundesartenschutzverordnung aufgeführt sind. Eine Liste mit den Namen aller besonders bzw. streng geschützten Arten ist im Bundesanzeiger (J hg. 53, Nr. 35a ISSN 0720-6100) am 20.02.01 veröffentlicht worden. Diese Liste steht auch Im Internet unter der Adresse www.wisia.de zur Verfügung, Der Kauf und der Verkauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang A der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist nur bei Vorliegen dar dazugehörigen Vermarktungsgenehmigung (Cites, EG-Bescheinigung) erlaubt. Der Kauf und der Verkauf von Tieren und Pflanzen der in Anhang B der EG-Verordnung Nr. 338/97 genannten Arten ist erlaubt, wenn deren rechtmäßige Herkunft durch geeignete Dokumente nachgewiesen werden kann. (siehe Legale Herkunft / Nachweispflicht) Bitte wenden Sie sich bei Unklarheiten immer vor dem Kauf eines geschützten Tieres schriftlich oder telefonisch an das Landesumweltamt. Meldepflicht (nach § 6 Abs. 2 BArtSchV) Wer Wirbeltiere der besonders und /oder streng geschützten Arten erwirbt und hält, hat der nach Landesrecht zuständigen Behörde unverzüglich nach dem Erwerb / dem Beginn der Haltung den Bestand der Tiere schriftiich anzuzeigen / zu melden. Die Meldung muß Angaben zu Art, Anzahl, Alter, Geschlecht, Herkunft, Verbleib, Standort, Verwendungszweck und Kennzeichen der Tiere enthalten. Der Meldung sind die Dokumente (zB. Cites, EG-Bescheinigung)bzw. Nachweise (Kaufbeleg, Nachzuchtbescheinigung) zum legalen Erwerb beizulegen. Im Land Brandenburg ist das Landesumweltamt Brandenburg die für die Erfassung der Tierbestandsmeldungen sowie die Ausstellung von EG-Bescheinigungen zuständige Artenschutz-Behörde. Formulare für die Meldung des Tierbestandes können beim Landesumweltamt abgefordert werden. Sie sind vollständig ausgefüllt und mit Datum und Unterschrift versehen an das Landesumwettamt zurückzusenden. Verwenden Sie bitte das Meldeformular für die An- bzw, Abmeldung von Tieren bei Kauf, Verkauf und Verlust bzw. Tod des Tieres Anmeldung von Nachzuchten {unter Angabe der Elterntiere) Verwenden Sie bitte das Meldeformular ebenfalls für - Anträge auf Vermarktungsgenehmigungen - die Meldung zur Verlegung des Standortes des Tieres Vollständig ausgefüllte Meldeformulare sind Voraussetzung für die Erteilung von Vermarktungsgenehmigungen, Nachzuchtbestätigungen bzw, Meldebestätigungen durch das Landesumweltamt Nichtmeldung, nicht rechtzeitige oder unvollständige Meldungen stellen Ordnungswidrigkeiten dar, die mit einem Bußgeld geahndet werden können. Für den gewerbilchen Handel (z.B. Zoohandlungen) bestehen Buchführungspflichten (§ 5 BArtSchV). |
Kennzeichnungspflicht (nach § 7 BAI1SchV) Seit dem 01.01.2001 ist die Kennzeichnung bestimmter geschützter Tierarten vorgeschrieben. Die Kennzeichnung dient der Identitätskontrolle. Mit ihrer Hilfe soll der illegaie Handel mit geschützten Arten verhindert werden. Tiere der in der Anlage 6 der BArtSchV aufgeführten besonders geschützten bzw. der streng geschützten Arten unterliegen dieser Kennzeichnungspflicht. Sie sind nach der dort definierten Rangfolge zu kennzeichnen. Gezüchtete Vögel sind mit einem geschlossenen Ring zu kennzeichnen. Nur wenn dies aus individuellen Gründen des Tieres nicht möglich ist kann auf vorher begründeten Antrag eine andere Kennzeichnungsmethode durch das Landesumweitamt zugelassen werden. Säugetiere, Reptilien und Vögel der in der Anlage 6 der BArtSchV genannten besonders geschützten bzw streng geschützten Arten (Vögel allerdings nur, wenn sie nicht als gezüchtete Vögel mit einem geschlossenen Ring 711 kennzeichnen sind) müssen mit einem Transponder (implantierter Mikrochip) gekennzeichnet werden. Einige Vögel dürfen auch mit einem offenen Ring gekennzeichnet werden (siehe Aniage 6 der BArtSchV). Wenn aus individuellen Gründen des Tieres die Kennzeichnung mittels Transponder nicht möglich ist oder die Exemplare weniger als 200 g (bei Schildkröten weniger als 500 g} wiegen, können auf Antrag andere Methoden (z.B. Tätowierung, Fotodokumentation) zugelassen werden. Für Landschildkröten sowie für 9 Schlangenarten des Anhangs A der VO (EG) 338/97 ist eine Fotodokumentation zur identifizierung des Tieres prinzipiell zulässig. Das Kennzeichen (Ring, Mikrochip) muß sich immer am / im Tier befinden, da sonst das Tier nicht dem entsprechenden Dokument zugeordnet werden kann. Muß ein Kennzeichen entfernt werden, darf dies nur von einem Tierarzt vorgenommen werden. Die Notwendigkeit der Kennzeichenentfernung ist schriftlich zu begründen. Das neue Kennzeichen ist dem Landesumweltamt mitzuteilen. Die Ausgabe der Kennzeichen erfolgt durch derzeit zwei zugelassene Verbände: BNA (Bundesverband
für fachgerechten Natur- und Artenschutz e.V.) ZZF (Zentralverband Zoologischer
Fachbetriebe Deutschlands e.V.
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Da sich die individuellen
Merkmale von Bauch- und Rückenpanzer bei Landschildkröten im Laufe der Zeit ändern, müssen in regelmäßigen Abständen (jährlich, d.h.alle 12 Monate nach dem Schlupfdatum, bis zum Ablauf des 5.Lebensjahres) Wiederholungsfotos angefertigt werden. Diese Wiederholungsfotos sind im jewelilgen Jahr auf das Beiblatt zur EG-Bescheinigung aufzukleben. Gebühren Durch die Meldung besonders und streng Geschülzter Arten enstehen keine Gebühren. Ebenfalls nicht gebührenpflichtig sind; - Bestätigung der Meldung - Änderung der Eintragung eines Kennzeichens (z.B. Chip, Ring) - Ausstellung von Nachzuchtbescheinigungen Gebührenpflichtig sind jedoch: - die Ausstellung von EG-Bescheinigungen ("Cites") als Vermarktungs- und / oder Transportgenehmigung - die Ausstellung von Vorlagebescheinigungen für die Ausfuhr -Ordnungsverfügungen Die Adresse des Landesumweltamtes Brandenburg sowie die Telefonnummern der Ansprechpartner können Sie bei mir erfragen.! Tier-& Gebrauchskeramik, Zoobedarf, Vogelspinnen
u.a. Wirbellose |
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Legale Herkunft /
Nachweispflicht (nach § 22 Abs. 1 BNatSchG) Mit dem Erwerb und der Haltung von Tieren und Pflanzen der besonders sowie der streng geschützten Arten unterliegt der Halter neben der erwähnten Meldepflicht auch der Nachweispflicht. Das bedeutet, daß der Halter die legale Herkunft und damit den rechtmäßigen Besitz gegenüber dem Landesumweltamt Brandenburg nachzuweisen hat. In Abhängigkeit von der jeweiligen Einstufung der Tierart in eine der verschiedenen Schutzkategorien sind für den Nachweis verschiedene Dokumente ertordertich. Diese Dokumente müssen zusammen mit der Meldung (siehe Meldepflicht) vorgelegt werden.
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Fotodokumentation
für Landschilddkröten Zur Identifizierung / Kennzeichnung von Landschildkröten des Anhang A der VO (EG) 338/97 ist neben der Kennzeichnung mittels Mikrochip die Fotodokumentation zulässig. Für eine solche Fotodokumentation sind pro Schildkröte zwei Foto's im Format 9 x 13 cm notwendig. Auf dem ersten Foto muß der Rückenpanzer senkrecht von oben fotografiert sein. Das zweite Foto muß den Bauchpanzer senkrecht von oben zeigen. Um die Größe des Tieres anhand der Fotos zu ernlittein ist ein Maßstab (Lineal oder Zollstock) unbedingt mitzufotografieren. Die Fotografien können nur scharf,formatfüllend
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